ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN
für Unternehmensberatung nach der Empfehlung der WKO Fachverband Unternehmensberatung, Buchhaltung und Informationstechnologie

  1. Allgemeine Grundlagen / Geltungsbereich
    1.1 Für sämtliche Rechtsgeschäfte zwischen dem/der Auftraggeber:in und dem/der
    Auftragnehmer:in (Unternehmensberater:in) – im Folgenden wird nur die Bezeichnung
    Auftragnehmer:in verwendet – gelten ausschließlich diese Allgemeinen
    Geschäftsbedingungen. Maßgeblich ist jeweils die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses
    gültige Fassung.
    1.2 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch für alle künftigen
    Vertragsbeziehungen, somit auch dann, wenn bei Zusatzverträgen darauf nicht
    ausdrücklich hingewiesen wird.
    1.3 Entgegenstehende Allgemeine Geschäftsbedingungen des/der Auftraggebers:in sind
    ungültig, es sei denn, diese werden vom/von der Auftragnehmer:in ausdrücklich schriftlich
    anerkannt.
    1.4 Für den Fall, dass einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen
    Geschäftsbedingungen unwirksam sein und/oder werden sollten, berührt dies die
    Wirksamkeit der verbleibenden Bestimmungen und der unter ihrer Zugrundelegung
    geschlossenen Verträge nicht. Die unwirksame ist durch eine wirksame Bestimmung, die ihr
    dem Sinn und wirtschaftlichen Zweck nach am nächsten kommt, zu ersetzen.
  2. Umfang des Beratungsauftrages / Stellvertretung
    2.1 Der Umfang eines konkreten Beratungsauftrages wird im Einzelfall vertraglich
    vereinbart.
    2.2 Der/die Auftragnehmer:in ist berechtigt, die ihm/ihr obliegenden Aufgaben ganz
    oder teilweise durch Dritte erbringen zu lassen. Die Bezahlung des Dritten erfolgt
    ausschließlich durch den/die Auftragnehmer:in selbst. Es entsteht kein wie immer
    geartetes direktes Vertragsverhältnis zwischen dem Dritten und dem/der Auftraggeber:in.
    2.3 Der/die Auftraggeber:in verpflichtet sich, während sowie bis zum Ablauf von drei
    Jahren nach Beendigung dieses Vertragsverhältnisses keine wie immer geartete
    Geschäftsbeziehung zu Personen oder Gesellschaften einzugehen, deren sich der/die
    Auftragnehmer:in zur Erfüllung seiner vertraglichen Pflichten bedient. Der/die
    Auftraggeber:in wird diese Personen und Gesellschaften insbesondere nicht mit solchen
    oder ähnlichen Beratungsleistungen beauftragen, die auch der/die Auftragnehmer:in
    anbietet.
  3. Aufklärungspflicht des/der Auftraggebers:in / Vollständigkeitserklärung
    3.1 Der/die Auftraggeber:in sorgt dafür, dass die organisatorischen Rahmenbedingungen
    bei Erfüllung des Beratungsauftrages an seinem/ihrem Geschäftssitz ein möglichst
    ungestörtes, dem raschen Fortgang des Beratungsprozesses förderliches Arbeiten erlauben.
    3.2 Der/die Auftraggeber:in wird den/die Auftragnehmer:in auch über vorher
    durchgeführte und/oder laufende Beratungen – auch auf anderen Fachgebieten –
    umfassend informieren.
    3.3 Der/die Auftraggeber:in sorgt dafür, dass dem/der Auftragnehmer:in auch ohne
    dessen besondere Aufforderung alle für die Erfüllung und Ausführung des
    Beratungsauftrages notwendigen Unterlagen zeitgerecht vorgelegt werden und ihm/ihr von
    allen Vorgängen3
    Beratungsauftrages von Bedeutung sind. Dies gilt auch für alle Unterlagen, Vorgänge und
    Umstände, die erst während der Tätigkeit des/der Beraters:in bekannt werden.
    3.4 Der/die Auftraggeber:in sorgt dafür, dass seine/ihre Mitarbeiter:innen und die
    gesetzlich vorgesehene und gegebenenfalls eingerichtete Arbeitnehmervertretung
    (Betriebsrat) bereits vor Beginn der Tätigkeit des/der Auftragnehmers:in von dieser
    informiert werden.
  4. Sicherung der Unabhängigkeit
    4.1 Die Vertragsparteien verpflichten sich zur gegenseitigen Loyalität.
    4.2 Die Vertragsparteien verpflichten sich gegenseitig, alle Vorkehrungen zu treffen,
    die geeignet sind, die Gefährdung der Unabhängigkeit der beauftragten Dritten und
    Mitarbeiter:innen des/der Auftragnehmers:in zu verhindern. Dies gilt insbesondere für
    Angebote des/der Auftraggebers:in auf Anstellung bzw. der Übernahme von Aufträgen auf
    eigene Rechnung.
  5. Berichterstattung / Berichtspflicht
    5.1 Der/die Auftragnehmer:in verpflichtet sich, über seine/ihre Arbeit, die seiner/ihrer
    Mitarbeiter:innen und gegebenenfalls auch die beauftragter Dritter dem Arbeitsfortschritt
    entsprechend dem/der Auftraggeber:in Bericht zu erstatten.
    5.2 Den Schlussbericht erhält der/die Auftraggeber:in in angemessener Zeit, d.h. zwei
    bis vier Wochen, je nach Art und Umfang des Beratungsauftrages nach Abschluss des
    Auftrages.
    5.3 Der/die Auftragnehmer:in ist bei der Herstellung des vereinbarten Werkes
    weisungsfrei, handelt nach eigenem Gutdünken und in eigener Verantwortung. Er/sie ist an
    keinen bestimmten Arbeitsort und keine bestimmte Arbeitszeit gebunden.
  6. Schutz des geistigen Eigentums
    6.1 Die Urheberrechte an den vom/von der Auftragnehmer:in und seinen/ihren
    Mitarbeiter:innen und beauftragten Dritten geschaffenen Werke (insbesondere Anbote,
    Berichte, Analysen, Gutachten, Organisationspläne, Programme, Leistungsbeschreibungen,
    Entwürfe, Berechnungen, Zeichnungen, Datenträger etc.) verbleiben beim/bei der
    Auftragnehmer:in. Sie dürfen vom/von der Auftraggeber:in während und nach Beendigung
    des Vertragsverhältnisses ausschließlich für vom Vertrag umfasste Zwecke verwendet
    werden. Der/die Auftraggeber:in ist insofern nicht berechtigt, das Werk (die Werke) ohne
    ausdrückliche Zustimmung des/der Auftragnehmers:in zu vervielfältigen und/oder zu
    verbreiten. Keinesfalls entsteht durch eine unberechtigte Vervielfältigung/Verbreitung des
    Werkes eine Haftung des/der Auftragnehmers:in – insbesondere etwa für die Richtigkeit
    des Werkes – gegenüber Dritten.
    6.2 Der Verstoß des/der Auftraggebers:in gegen diese Bestimmungen berechtigt
    den/die Auftragnehmer:in zur sofortigen vorzeitigen Beendigung des Vertragsverhältnisses
    und zur Geltendmachung anderer gesetzlicher Ansprüche, insbesondere auf Unterlassung
    und/oder Schadenersatz.
  7. Gewährleistung
    7.1 Der/die Auftragnehmer:in ist ohne Rücksicht auf ein Verschulden berechtigt und
    verpflichtet,4
    Gewährleistung an seiner/ihrer Leistung zu beheben. Er/sie wird den/die Auftraggeber:in
    hievon unverzüglich in Kenntnis setzen.
    7.2 Dieser Anspruch des/der Auftraggebers:in erlischt nach sechs Monaten nach
    Erbringen der jeweiligen Leistung.
  8. Haftung / Schadenersatz
    8.1 Der/die Auftragnehmer:in haftet dem/der Auftraggeber:in für Schäden –
    ausgenommen für Personenschäden – nur im Falle groben Verschuldens (Vorsatz oder grobe
    Fahrlässigkeit). Dies gilt sinngemäß auch für Schäden, die auf vom/von der
    Auftragnehmer:in beigezogene Dritte zurückgehen.
    8.2 Schadenersatzansprüche des/der Aufraggebers:in können nur innerhalb von sechs
    Monaten ab Kenntnis von Schaden und Schädiger, spätestens aber innerhalb von drei
    Jahren nach dem anspruchsbegründenden Ereignis gerichtlich geltend gemacht werden.
    8.3 Der/die Auftraggeber:in hat jeweils den Beweis zu erbringen, dass der Schaden auf
    ein Verschulden des/der Auftragnehmers:in zurückzuführen ist.
    8.4 Sofern der/die Auftragnehmer:in das Werk unter Zuhilfenahme Dritter erbringt und
    in diesem Zusammenhang Gewährleistungs- und/oder Haftungsansprüche gegenüber diesen
    Dritten entstehen, tritt der/die Auftragnehmer:in diese Ansprüche an den/die
    Auftraggeber:in ab. Der/die Auftraggeber:in wird sich in diesem Fall vorrangig an diese
    Dritten halten.
  9. Geheimhaltung / Datenschutz
    9.1 Der/die Auftragnehmer:in verpflichtet sich zu unbedingtem Stillschweigen über alle
    ihm/ihr zur Kenntnis gelangenden geschäftlichen Angelegenheiten, insbesondere
    Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse sowie jedwede Information, die er/sie über Art,
    Betriebsumfang und praktische Tätigkeit des/der Auftraggebers:in erhält.
    9.2 Weiters verpflichtet sich der/die Auftragnehmer:in, über den gesamten Inhalt des
    Werkes sowie sämtliche Informationen und Umstände, die ihm/ihr im Zusammenhang mit
    der Erstellung des Werkes zugegangen sind, insbesondere auch über die Daten von
    Klient:innen des/der Auftraggebers:in, Dritten gegenüber Stillschweigen zu bewahren.
    9.3 Der/die Auftragnehmer:in ist von der Schweigepflicht gegenüber allfälligen Gehilfen
    und Stellvertreter:innen, denen er/sie sich bedient, entbunden. Er/sie hat die
    Schweigepflicht aber auf diese vollständig zu überbinden und haftet für deren Verstoß
    gegen die Verschwiegenheitsverpflichtung wie für einen eigenen Verstoß.
    9.4 Die Schweigepflicht reicht unbegrenzt auch über das Ende dieses
    Vertragsverhältnisses hinaus. Ausnahmen bestehen im Falle gesetzlich vorgesehener
    Aussageverpflichtungen.
    9.5 Der/die Auftragnehmer:in ist berechtigt, ihm/ihr anvertraute personenbezogene
    Daten im Rahmen der Zweckbestimmung des Vertragsverhältnisses zu verarbeiten. Der/die
    Auftraggeber:in leistet dem/der Auftragnehmer:in Gewähr, dass hiefür sämtliche
    erforderlichen Maßnahmen insbesondere jene im Sinne des Datenschutzgesetzes, wie etwa
    Zustimmungserklärungen der Betroffenen, getroffen worden sind.5
  10. Honorar
    10.1 Nach Vollendung des vereinbarten Werkes erhält der/die Auftragnehmer:in ein
    Honorar gemäß der Vereinbarung zwischen dem/der Auftraggeber:in und dem/der
    Auftragnehmer:in. Der/die Auftragnehmer:in ist berechtigt, dem Arbeitsfortschritt
    entsprechend Zwischenabrechnungen zu legen und dem jeweiligen Fortschritt
    entsprechende Akonti zu verlangen. Das Honorar ist jeweils mit Rechnungslegung durch
    den/die Auftragnehmer:in fällig.
    10.2 Der/die Auftragnehmer:in wird jeweils eine zum Vorsteuerabzug berechtigende
    Rechnung mit allen gesetzlich erforderlichen Merkmalen ausstellen.
    10.3 Anfallende Barauslagen, Spesen, Reisekosten, etc. sind gegen Rechnungslegung
    des/der Auftragnehmers:in vom/von der Auftraggeber:in zusätzlich zu ersetzen.
    10.4 Unterbleibt die Ausführung des vereinbarten Werkes aus Gründen, die auf Seiten
    des/der Auftraggebers:in liegen, oder aufgrund einer berechtigten vorzeitigen Beendigung
    des Vertragsverhältnisses durch den/die Auftragnehmer:in, so behält der/die
    Auftragnehmer:in den Anspruch auf Zahlung des gesamten vereinbarten Honorars abzüglich
    ersparter Aufwendungen. Im Falle der Vereinbarung eines Stundenhonorars ist das Honorar
    für jene Stundenanzahl, die für das gesamte vereinbarte Werk zu erwarten gewesen ist,
    abzüglich der ersparten Aufwendungen zu leisten. Die ersparten Aufwendungen sind mit 30
    Prozent des Honorars für jene Leistungen, die der/die Auftragnehmer:in bis zum Tage der
    Beendigung des Vertragsverhältnisses noch nicht erbracht hat, pauschaliert vereinbart.
    10.5 Im Falle der Nichtzahlung von Zwischenabrechnungen ist der/die Auftragnehmer:in
    von seiner/ihrer Verpflichtung, weitere Leistungen zu erbringen, befreit. Die
    Geltendmachung weiterer aus der Nichtzahlung resultierender Ansprüche wird dadurch
    aber nicht berührt.
  11. Elektronische Rechnungslegung
    11.1 Der/die Auftragnehmer:in ist berechtigt, dem/der Auftraggeber:in Rechnungen
    auch in elektronischer Form zu übermitteln. Der/die Auftraggeber:in erklärt sich mit der
    Zusendung von Rechnungen in elektronischer Form durch den/die Auftragnehmer:in
    ausdrücklich einverstanden.
  12. Dauer des Vertrages
    12.1 Dieser Vertrag endet grundsätzlich mit dem Abschluss des Projekts und der
    entsprechenden Rechnungslegung.
    12.2 Der Vertrag kann dessen ungeachtet jederzeit aus wichtigen Gründen von jeder
    Seite ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gelöst werden. Als wichtiger Grund ist
    insbesondere anzusehen,
  • Wenn eine Vertragspartei wesentliche Vertragsverpflichtungen verletzt, oder
  • wenn eine Vertragspartei nach Eröffnung eines Insolvenzverfahrens in
    Zahlungsverzug gerät, oder
  • wenn berechtigte Bedenken hinsichtlich der Bonität einer Vertragspartei, über die
    kein Insolvenzverfahren eröffnet ist, bestehen und diese auf Begehren des/der
    Auftragnehmers:in weder Vorauszahlungen leistet noch vor Leistung des/der
    Auftragnehmers:in eine taugliche Sicherheit leistet und die schlechten
    Vermögensverhältnisse der anderen Vertragspartei bei Vertragsabschluss nicht
    bekannt6
  1. Schlussbestimmungen
    13.1 Die Vertragsparteien bestätigen, alle Angaben im Vertrag gewissenhaft und
    wahrheitsgetreu gemacht zu haben und verpflichten sich, allfällige Änderungen
    wechselseitig umgehend bekannt zu geben.
    13.2 Änderungen des Vertrages und dieser AGB bedürfen der Schriftform; ebenso ein
    Abgehen von dieser Formerfordernis. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht.
    13.3 Auf diesen Vertrag ist materielles österreichisches Recht unter Ausschluss der
    Verweisungsnormen des internationalen Privatrechts sowie des UN-Kaufrechts anwendbar.
    Erfüllungsort ist der Ort der beruflichen Niederlassung des/der Auftragnehmers:in. Für
    Streitigkeiten ist das Gericht am Unternehmensort des/der Auftragnehmers:in zuständig.
    Der Fachverband Unternehmensberatung, Buchhaltung und Informationstechnologie
    empfiehlt als wirtschaftsfreundliches Mittel der Streitschlichtung nachfolgende
    Mediationsklausel:
    (1) Für den Fall von Streitigkeiten aus diesem Vertrag, die nicht einvernehmlich geregelt
    werden können, vereinbaren die Vertragsparteien einvernehmlich zur außergerichtlichen
    Beilegung des Konfliktes eingetragene Mediator:innen (ZivMediatG) mit dem Schwerpunkt
    WirtschaftsMediation aus der Liste des Justizministeriums beizuziehen. Sollte über die
    Auswahl der WirtschaftsMediatoren:innen oder inhaltlich kein Einvernehmen hergestellt
    werden können, werden frühestens ein Monat ab Scheitern der Verhandlungen
    rechtliche Schritte eingeleitet.
    (2) Im Falle einer nicht zustande gekommenen oder abgebrochenen Mediation, gilt in
    einem allfällig eingeleiteten Gerichtsverfahren österreichisches Recht.
    Sämtliche aufgrund einer vorherigen Mediation angelaufenen notwendigen Aufwendungen,
    insbesondere auch jene für beigezogene Rechtsberater:innen, können vereinbarungsgemäß
    in einem Gerichts- oder Schiedsgerichtsverfahren als „vorprozessuale Kosten“ geltend
    gemacht werden.